Frage 4114 von 1250 · Jägerprüfung Baden-Württemberg
Die Futtermenge, die in Baden-Württemberg je Kirrung zulässig ist, ist gesetzlich geregelt. Welche Aussagen sind richtig?
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Richtige Antworten zu Frage 4114
- B: Für Schwarzwild dürfen nicht mehr als 1 Liter je Kirrung vorhanden sein.
- D: Für wiederkäuendes Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 10 Liter ausgebracht werden.
Weitere Fragen: Jagd-, Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, Jagdethik
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