Frage 4237 von 1250 · Jägerprüfung Baden-Württemberg

Die freie Landschaft kann nach dem Naturschutzrecht von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Welche Tätigkeiten in der freien Landschaft werden vom freien Betretungsrecht nicht gedeckt?

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Richtige Antworten zu Frage 4237

  • B: Das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen außerhalb von Wegen während der Nutzzeit.
  • D: Das Fahren mit Kraftfahrzeugen.
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