Frage 4195 von 1250 · Jägerprüfung Baden-Württemberg
Wann braucht der Jagdausübungsberechtigte einen entstandenen Jagdschaden nicht zu ersetzen?
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Richtige Antwort zu Frage 4195
- B: Wenn der Schaden zur Durchführung einer Nachsuche unvermeidbar war.
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