Frage 4174 von 1250 · Jägerprüfung Baden-Württemberg
Welche Aussagen über fristgerechte Anmeldung von ersatzpflichtigem Wildschaden sind richtig?
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Richtige Antworten zu Frage 4174
- A: Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie einmal im Jahr bis zum 15. Mai bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden.
- C: Alle Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, müssen innerhalb einer Woche nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, oder bei gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden.
Weitere Fragen: Jagd-, Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, Jagdethik
- 4175Bei wem muss der Geschädigte Wildschaden an einem Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, anmelden?
- 4176Bei wem ist der Wildschaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu melden?
- 4177Wildschaden durch Rehwild an einem Tannenvorbau im Wald muss spätestens angemeldet werden
- 4178Um den Anspruch auf Schadensersatz nicht zu verlieren, muss Wildschaden durch Schwarzwild an Kartoffeln spätestens angemeldet werden
- 4179Ist ein durch Schwarzwild an einer Kartoffelmiete verursachter Schaden gesetzlich ersatzpflichtig?
- 4180Gesetzliche Wildschadensersatzpflicht besteht nicht für durch Schwarzwild verursachte Schäden an